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VERKAUFSBEDINGUNGEN

1. AUFTRÄGE und Anfragen stellen Sie bitte schriftlich (per E-Mail) an die Verkaufsabteilung des Gartenbaubetriebs Gospodarstwo Ogrodnicze Aleksandra Kusibab-Wyka oder mündlich im Sitz des Betriebs an.
2. Wir führen ausschließlich den Großhandelsverkauf. Mindestens 50 Stück Pflanzen P9 aus einer Sorte.
3 Kennzeichnung einer Pflanzenpartie:
a) Mit einem Etikett ohne Fotos auf eine Art und Weise, die einfache Erkennung durch den Empfänger ermöglicht,
b) Es besteht die Möglichkeit, die Pflanzen – im Rahmen gesonderter Abstimmungen – mit einem Streifen-Etikett oder Foto zu kennzeichnen.
4. ZAHLUNGEN - die Zahlungsbedingungen werden jeweils festgelegt und schriftlich auf der Annahme des Auftrags bestätigt.
5. RABATTE (Preisnachlässe) - die Höhe und Bedingungen für die Gewährung sind unter der Rubrik „PREISLISTE” festgelegt.
6. Wir behalten uns vor, Preise während der Saisondauer zu ändern, wobei die Preisänderung keine Aufträge betrifft, die vor den Preisänderungen erteilt wurden. Die Ausnahme ist hier die Preissenkung.
7. Die o.g. Verkaufsbedingungen sind eine Kurzfassung der wichtigsten Informationen, die unten in den Allgemeinen Verkaufsbedingungen – AVB enthalten sind.

ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN (AVB)
§1. Definitionen

Zum Zwecke folgender Allgemeiner Verkaufsbedingungen werden folgende Definitionen eingeführt:
Gartenbaubetrieb – bedeutet Gospodarstwo Ogrodnicze Aleksandra Kusibab-Wyka;
Kunde – bedeutet eine natürliche bzw. juristische Person, die mit dem Gartenbaubetrieb einen zivilrechtlichen Vertrag im Bereich des Gewerbes des Gartenbaubetriebs abgeschlossen hat, das in dem Verkauf von Waren liegt;
Parteien – bedeuten den Kunden und den Gartenbau;
Verbraucher – bedeutet den Kunden, der eine natürliche Person und ein Verbraucher im Sinne der Vorschriften des Zivilgesetzbuches ist;
Unternehmer – bedeutet den Kunden, der kein Verbraucher ist;
Ware/Waren – Pflanzen, die von dem Gartenbaubetrieb zum Verkauf angeboten werden. Die Ware ist keine Erbringung von Beratungs-, Projekt- und Transportleistungen durch den Gartenbaubetrieb;
Sitz des Gartenbaus – Prandocin Iły 88a, 32-090 Słomniki, Polen
Allgemeine Verkaufsbedingungen (im Folgenden AVB) – das vorliegende Dokument.

§2. Allgemeine Bestimmungen

1. AVB sind ein integraler Bestandteil sämtlicher Verträge, die zwischen dem Gartenbaubetrieb und dem Kunden abgeschlossen werden. Es gilt, dass AVB für die Parteien zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zwischen den Parteien verbindlich sind. Unter dem Vertragsabschluss zwischen den Parteien wird die Art und Weise des Auftrags verstanden, von der in §2 AVB die Rede ist.
2. Ausgenommen Fälle, die in den entsprechenden Bestimmungen der AVB ausdrücklich vorgesehen sind, ist die Anwendung sonstiger Bedingungen, Verträge und Vorschriften, die zu den AVB im Widerspruch stehen, ausgeschlossen.
3. AVB sind auf der Webseite des Gartenbaubetriebs www.kusibab-wyka.pl abrufbar.
4. Die bei dem Kunden geltenden Voraussetzungen für die Vertragserfüllung, die anderen Inhalt als AVB haben, werden von dem Gartenbaubetrieb nicht akzeptiert.
5. Der Gartenbaubetrieb behält sich vor, die AVB zum beliebigen Zeitpunkt zu ändern. Neue Bestimmungen der AVB gelten in den Beziehungen zwischen dem Gartenbaubetrieb und dem Kunden ab dem Zeitpunkt der Benachrichtigung des Kunden über deren Inhalt.

§3. Informationen und Preislisten

1. Die Mitteilungen und Informationen über Waren und Preise, die im Angebot des Verkäufers enthalten sind, sind ausschließlich informativ und stellen kein Angebot im Sinne der Vorschriften des Zivilgesetzbuches dar.
2. Die in den Mitteilungen und Informationen des Verkäufers enthaltenen Preise werden in polnischer Währung angegeben. Die Preise der Waren werden durch den Gartenbaubetrieb als Netto- und Bruttopreise sowie in EUR für ausländische Abnehmer angegeben.
3. Der Gartenbaubetrieb behält sich vor, die Preise der Waren während der Saisondauer zu ändern.

§4. Aufträge

1. Die Aufträge werden schriftlich, per E-Mail erteilt. Der Kunde kann einen Auftrag mündlich im Sitz des Gartenbaubetriebs oder telefonisch erteilen.
2. Ab dem Zeitpunkt der Auftragserteilung ist der Kunde an den Auftrag gebunden.
3. Es wird folgende Prozedur der Auftragserteilung vereinbart:
a) Der Kunde fragt die Lieferbarkeit der Ihn interessierten Waren an;
b) In der Antwort auf die Frage liefert der Gartenbaubetrieb Informationen über Verfügbarkeit und Preise einzelner Waren sowie Abwicklungsfristen für den Auftrag. Der Gartenbaubetrieb ist an die im vorigen Satz genannten Informationen 3 (drei) Werktage ab dem Tag der Erteilung der Antwort auf die Frage gebunden.
c) Der Kunde kann seinen Auftrag anhand der Informationen erteilen, die gemäß den im Punkt b) genannten Bestimmungen gewonnen werden.
d) Nach Erhalt des Auftrags ist der Gartenbaubetrieb verpflichtet, die Abwicklung des Auftrags zu bestätigen.
e) Die Auftragsbestätigung erfolgt auf solche Art und Weise, die der Auftrag durch den Kunden erteilt wurde oder auf eine andere durch den Gartenbaubetrieb gewählte mit dem Kunden abgestimmte Art und Weise.
f) Der erteilte Auftrag bindet den Gartenbaubetrieb solange nicht, solange der Auftrag nicht als angenommen bestätigt wird. Keine Antwort seitens des Gartenbaubetriebs bedeutet keine schweigende Auftragsbestätigung.
5. Die Zurücknahme des gesamten Auftrags bzw. eines Teils durch den Kunden darf nur mit schriftlicher Zustimmung des Gartenbaubetriebs erfolgen.
6. Die in § 4 Abs. 3 AVB genannte Prozedur der Auftragserteilung findet keine Anwendung, soweit der Kunde seinen Auftrag mündlich im Sitz des Gartenbaubetriebs erteilt, vorausgesetzt, dass der Gartenbaubetrieb dem zustimmt und unverzüglich die Auftragsabwicklung vornimmt.

§5. Abmessungen, Differenzen

1. Sämtliche Abmessungen der Waren sind schätzungsweise genannt, zulässig ist eine Abweichung von den bei der Bestellung vereinbarten Abmessungen von +/- 15%.
2. Zulässig sind Differenzen zwischen den Pflanzen, die zu derselben Art der Ware gehören, denen natürlich auftretende Unterschiede im Rahmen derselben Art zugrunde liegen.
3. Mit Ausschlüssen, die §5 Abs. 4 der AVB genannt wurden, gelten für den Gartenbaubetrieb als folgende standardmäßige Abmessungen und Qualität:
a) Pflanzen in Töpfen P9 – Triebhöhe 20-30 cm und mindestens 3 Triebe in dem jeweiligen Höhenbereich
b) Pflanzen in Töpfen P11 und C1,5 – Triebhöhe 30-45 cm und mindestens 3 Triebe in dem jeweiligen Höhenbereich
c) Pflanzen in Töpfen C3 – Triebhöhe 40-50 cm und mindestens 3 Triebe in dem jeweiligen Höhenbereich
4. Genannt in § 5 Abs. 3 AVB serienmäßige Abmessungen und Qualität der Pflanzen umfassen keine Pflanzenarten, insbesondere Zierpflanzen und andere, die wegen ihrer Natur im Prozess ihrer Produktion gemäß der im Gartenbaubetrieb angewandten Technologie keine Werte erreichen.

§6. Preis und Zahlungsbedingungen


1. Sämtliche Zahlungen des Kunden für die Waren erfolgen in polnischer Währung (bzw. ausländischer im Falle des Exportverkaufs) gemäß den schriftlichen Vereinbarungen, zuzüglich notwendiger Steuern, darunter Steuer auf Waren und Dienstleistungen (Preis).
2. Der Kunde ist verpflichtet, den Preis der Ware zu zahlen und sofern die Ware im Auftrag des Kunden an die durch den Kunden genannte Stelle zu liefern ist, die nicht der Sitz des Gartenbaubetriebs bzw. der Zweigstelle ist, ist der Kunde gemäß den Bestimmungen §7 AVB verpflichtet, auch die Transportkosten zu tragen.
3. Mit Vorbehalt der Bestimmungen in §6 Abs. 4 AVB entsteht die Pflicht der Bezahlung zum Zeitpunkt der Herausgabe der Ware. Zum Zwecke der Ermittlung der Pflicht zur Zahlung des Preises gilt, dass bei der Lieferung der Ware an eine andere Stelle als der Sitz des Gartenbaubetriebs der Zeitpunkt der Herausgabe der Ware der Zeitpunkt der Lieferung an die durch den Kunden genannte Stelle gilt.
4. Die Parteien können eine andere Zahlungsweise festlegen als die in §6 Abs. 3 AVB genannte, insbesondere dass die Zahlung des Preises nach der Herausgabe der Ware erfolgt. Die Festlegung einer anderen Zahlungsweise als die in §6 Abs. 3 AVB genannte, erfolgt anhand separater Vereinbarungen zwischen den Parteien.
5. Der Kunde kommt in Verzug mit der Zahlung des Preises, soweit er den Preis im Ganzen innerhalb der in §6 Abs. 3 AVB bzw. der nach den Bestimmungen in §6 Abs. 4 AVB genannten Bedingungen nicht zahlt. Im Falle des Verzugs mit der Zahlung des Preises ist der Gartenbaubetrieb berechtigt:
a) gesetzliche Verzugszinsen geltend zu machen;
b) vom Vertrag zurückzutreten, nachdem er vorher den in Verzug bleibenden Kunden zur Zahlung aufgefordert hat.
6. Sollte sich die Finanzlage des Kunden verschlechtern oder wenn er mit Zahlung der vorher durch den Gartenbaubetrieb abgewickelten Aufträge im Verzug bleibt, ist der Gartenbaubetrieb berechtigt:
a) die Lieferung bzw. die Herausgabe der Ware einzustellen, bis der Preis im Ganzen bezahlt wird;
b) eine entsprechende Sicherheit für die Zahlung des Preises zu leisten;
c) vom Vertrag zurückzutreten, ohne daraus negative Folgen tragen zu müssen.

§7. Abnahme der Ware, Transport, Verpackung

1. Ausgenommen den zwischen den Parteien genannten Fällen ist der Kunde verpflichtet, die Ware im Sitz des Gartenbaubetriebs bzw. der Zweigstelle abzunehmen.
2. Im Rahmen gegenseitiger Vereinbarungen können die Parteien Bedingungen und Grundsätze für den Transport der Ware an die von dem Kunden genannte Stelle, die nicht des Gartenbaubetriebs ist, festlegen. Die Festlegung der Bedingungen und Grundsätze für den Transport erfolgt nach gesondertem Vertrag.
3. Der Gartenbaubetrieb ist verpflichtet, die Ware in entsprechender Verpackung zu verkaufen, die den Eigenschaften der Ware entspricht. Als entsprechende Verpackung gilt die Anbringung der Ware in die Behälter, die der Größe der Ware entsprechen, sowie auch Schutz der Ware gegen Beschädigung im Transport.
4. Der Käufer trägt die Kosten der zusätzlichen Verpackungen (Kästen, Jumbo-Boxes, Paletten), die zum ordnungsmäßigen Transport der Pflanzen unentbehrlich sind. Zulässig ist die Rückgabe der Verpackungen, soweit sich deren Stand nicht verschlechtert hat.

§8. Haftung für die Mängel der Ware

1. Da die Ware lebendige Pflanzen sind, die entsprechender Pflege nach der Herausgabe der Ware bedürfen, haftet der Gartenbaubetrieb für die Mängel der Ware nur in dem Umfang, dass:
a) die verkaufte Ware dem Namen, der Art und der Größe entspricht;
b) die verkaufte Ware zum Zeitpunkt des Verkaufs eine lebendige, gesunde Pflanze ist, frei von Krankheiten und Schädlingen.
2. Der Gartenbaubetrieb ist frei von der Haftung für Ereignisse der Höheren Gewalt. Unter der Höheren Gewalt wird auch aber nicht ausschließlich Folgendes verstanden: Dürre, Frost sowie Angreifen der Ware durch Schädlinge und Krankheiten, die nach der Lieferung an den Kunden auftreten.
3. Bei Nichtübereinstimmung der Ware mit dem Vertrag ist der Gartenbaubetrieb verpflichtet, die Ware gegen neue, mangelfreie innerhalb von 14 Tagen umzutauschen bzw. den für die Ware bezahlten Preis zurückzuzahlen, sofern deren Austausch nicht möglich ist.
4. Der Kunde, der ein Unternehmen ist, ist verpflichtet, die erhaltene, abgenommene Ware zu prüfen und beim Auftreten irgendwelcher Mängel, für die der Gartenbaubetrieb haftet, unverzüglich, aber nicht später als innerhalb von 3 (drei) Werktagen, dem Gartenbaubetrieb schriftlich die Ermittlung der Mängel und deren Art anzumelden. Sollte der Kunde ein Verbraucher sein, erfolgt die Mängelanzeige gemäß den Vorschriften des Gesetzes vom 27. Juli 2002 über besondere Bedingungen des Verkaufs an Verbraucher und über die Änderung des Zivilgesetzbuches.
5. Sollte die Reklamation als begründet anerkannt werden, kann der Gartenbaubetrieb nach seinem Ermessen die Lieferung ergänzen, die beanstandete Ware gegen eine mangelfreie umtauschen oder den Preis entsprechend herabsetzen.
6. Die Haftung des Gartenbaubetriebs erlischt in dem Umfang, in dem infolge der von dem Kunden vorgenommenen Änderungen wegen des misslungenen Versuchs der Instandsetzung der Ware diese beschädigt bzw. zerstört worden ist. Die Haftung des Gartenbaubetriebs entsteht, wenn der Grund für die Beschädigung bzw. Zerstörung der Ware eine mangelhafte Pflege der Ware durch den Kunden war.
7. Die Haftung des Gartenbaubetriebs aus der Reklamation darf keinesfalls den Wert der beanstandeten Ware überschreiten. Der Gartenbaubetrieb haftet nicht für indirekte Verluste und entgangene wirtschaftliche Gewinne wegen der Mängel der Ware.

§9. Haftung für die Vertragserfüllung

1. Der Gartenbaubetrieb haftet für die Vertragserfüllung nur im Rahmen der Haftung für verschuldete Handlungen.
2. Die Parteien haften nicht für partielle bzw. gesamte Nichterfüllung des Vertrags wegen der höheren Gewalt. Die Höhere Gewalt bedeutet Umstände mit außergewöhnlichem Charakter, verursacht durch Schicksalsfügungen bzw. solche Vorfälle, wie: Streik, Krieg, Katastrophen usw. die nach der Unterzeichnung des Vertrags zustande gekommen sind und durch die Parteien nicht kontrolliert werden konnten.

§10. Persönliche Daten

1. Mit der Auftragserteilung stimmt der Kunde der Speicherung seiner persönlichen Daten in der Kundendatenbank des Gartenbaubetriebs sowie deren Verarbeitung zum Zwecke der Vertragserfüllung zu. Die Angabe der persönlichen Daten durch den Kunden sowie dessen Zustimmung für deren Verarbeitung sind für die Auftragsabwicklung durch den Gartenbaubetrieb erforderlich.
2. Die persönlichen Daten des Kunden sind gemäß dem Datenschutzgesetz so geschützt, dass der Zugang der Dritten zu diesen Daten unmöglich ist.

§11. Schlussbestimmungen


1. Den AVB liegt das polnische Recht zugrunde und auf den Abschluss der jeweiligen Verkaufsverträge finden ausschließlich die Vorschriften des polnischen Rechts Anwendung.
2. In den in AVB nicht geregelten Angelegenheiten finden die Vorschriften des polnischen Rechts Anwendung, insbesondere die Vorschriften des Zivilgesetzbuches.
3. Das für die Entscheidung in den strittigen Sachen, die aus den anhand der AVB geschlossenen Verträgen entstanden sind, ist das für den Sitz des Gartenbaubetriebs zuständige Gericht zuständig.
4. Sollte irgendeine der Bestimmungen bzw. ein Teil der Bestimmungen in AVB ungültig sein, sind die übrigen Bestimmungen der AVB gültig, und die betreffenden Bestimmungen werden durch gültige Bestimmungen ersetzt.
5. Die vorliegenden AVB gelten ab dem 1. Juli 2007.